VERKAUFSBEDINGUNGEN

1 Allgemeines
Für alle Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Bestellung gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen bedürfen, um gültig zu sein, der schriftlichen Bestätigung.

Unbefristete Angebote erlöschen 40 Tage nach Datum der Offerte. Jedes Angebot kann bis zur Absendung der Annahmeerklärung widerrufen werden.

2 Technische Unterlagen, Know-how, Geheimhaltung
Alle technischen Unterlagen, wie Schemata, Dispositionspläne, Zeichnungen und dergleichen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch zur Fertigung des Projektes oder seiner Bestandteile an Dritte weitergegeben werden. Alle Rechte für notwendige Änderungen bleiben vorbehalten.

Wird ein Auftrag nicht erteilt oder an Dritte vergeben, sind eingereichte Pläne, Zeichnun-
gen und sonstige Unterlagen unaufgefordert zurückzusenden.

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben  in  den  technischen  Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

Der Lieferant behandelt alle Verfahren und Know-how des Kunden, in welche er während der Beratung Einsicht erhält, als vertraulich und wird diese nicht an Dritte weitergeben.

3  Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet. Teillieferungen sind gestattet.  

Werden  spezielle  Zertifikate,  Ursprungszeugnisse  usw.  verlangt,  ist  eine  entsprechende Verrechnung vorbehalten. Bei Maschinen werden Betriebsanleitungen mitgeliefert bzw. bei Sonderanfertigungen  
innerhalb 2 Wochen nachgeliefert. Montage und Inbetriebnahme seitens des Bestellers sind nur gemäss   vorliegender Betriebsanleitung zulässig, andererseits kann keine Gewährleistung erfolgen.

Für Engineering, Labortests, Montage und Wartung durch den Lieferanten kommen die im Zeitpunkt der Durchführung gültigen Verrechnungssätze zur Anwendung. Wenn der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung und die Inbetriebsetzung oder Überwachung der Inbetriebsetzung für die Lieferung übernimmt, gelten hierfür die allgemeinen Montagebedingungen von VSM (Verein Schweizerischer Maschinen-Industrie).

4 Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto exklusive MWSt, ab Werk bzw. ab Lager des Lieferanten, ohne Verpackung und ohne Montage am Aufstellungsort.

Ändern sich bei Eigenfabrikaten und Dienstleistungen Lohnsätze oder Materialpreise zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertraglich fixierten Ablieferung, behält sich der Lieferant eine Preisanpassung entsprechend der Gleitpreisformel des VSM vor.

Sollten sich bei Handelswaren Änderungen ergeben durch Preisänderungen, fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen, so kann der Lieferant eine entsprechende Preisanpassung vornehmen. Porto, Fracht und Verpackung werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackung wird ohne besondere Abmachung nicht zurückgenommen.

Sämtliche Bankspesen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Für gedruckte Preislisten und Kataloge behält sich der Lieferant das Recht auf Änderungen vor. Der Mindestfakturawert beträgt CHF 50.

5 Zahlungsbedingungen
Die Zahlung bis zu einem Vertragswert von CHF 10'000 hat innerhalb 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen oder sonstige Abzüge am Domizil des Lieferanten zu erfolgen.

Grössere Beträge werden wie folgt fällig:
1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung innerhalb 10 Tagen, 1/3 bei Versandbereitschaft innerhalb 10 Tagen, 1/3 30 Tage netto ab Fakturadatum. Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Die Zahlung hat in der Währung der Rechnungsstellung zu erfolgen. Erfolgen die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen, hat der Besteller ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4%
über dem jeweils gültigen Zins für kommerzielle Kredite der Luzerner Kantonalbank in Luzern liegt.

6 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zur gänzlichen Bezahlung vor.

Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten durchzuführen.

Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.

7 Lieferfristen
Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung und ist näherungsweise zu verstehen.

Der Lieferant ist berechtigt, den Liefertermin anzupassen:

a) wenn ohne sein Verschulden Ereignisse eintreten, die bei ihm oder seinen Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen.

b) wenn die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben dem Lieferanten nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder nachträglich geändert werden.

c) wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

8 Versand
Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers spediert.

9 Lieferung auf Abruf
Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware spätestens 3 Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin abzurufen. Nach dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, die volle Zahlung einzufordern und für die weitere Einlagerung und evtl. Behebung von Stillstandschäden Rechnung zu stellen.

10 Umtausch
Umtausch- und Rücknahmesendungen können nur nach vorgängiger Absprache für Standardserienware akzeptiert werden, nicht jedoch für Ware, die speziell für den Besteller hergestellt ist.

Sämtliche aus dem Umtausch bzw. der Rücknahme von Standardserienware resultierende Kosten für Kontrollen, Reinigung und Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Bestellers.

11 Prüfung und Abnahme der Lieferungen
Der Lieferant prüft die vereinbarten Lieferungen und Leistungen in einer speziellen Werksabnahme vor dem Versand. Darüber hinausgehende Abnahmeprüfungen beim Lieferanten oder Besteller sind gesondert zu vereinbaren und werden dem Besteller entsprechend berechnet.

Ohne Mängelrüge innerhalb 10 Werktagen gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Mitgeteilte Mängel muss der Lieferant baldmöglichst erledigen, wozu ihm der Besteller Gelegenheit geben muss.

Wegen Mängeln hat der Besteller ausschliesslich die Rechte, die in diesem Abschnitt und in dem Abschnitt Gewährleistung ausdrücklich aufgeführt sind.

12 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung ab Werk und beträgt bei einschichtigem Normalbetrieb 12 Monate, bei mehrschichtigem Betrieb entsprechend reduziert.

Wird der Versand aus Gründen verzögert, die nicht der Lieferant zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu und beträgt die gleiche Dauer wie im ersten Satz dieses Abschnitts.

Sofern ein Mangel auftritt, muss der Besteller alle geeigneten Schritte zur Schadensminderung ergreifen und den Lieferanten auffordern, den Mangel zu beheben, andererseits erlischt die Gewährleistung; dies tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Besteller oder Dritte selbst Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

Der Lieferant verpflichtet sich, solche Teile der Lieferung, die nachweisbar infolge Materialfehler, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, baldigst auszubessern oder zu ersetzen; ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Zugesicherte Eigenschaften sind nur die, die als solche in den Spezifikationen aufgeführt sind; fehlen solchen Eigenschaften, hat der Besteller im Rahmen der Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nachbesserung, wozu er dem Lieferanten die erforderliche Zeit einräumen muss. Gelingt die Nachbesserung nicht, kann der Besteller Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die fehlende Eigenschaft gravierend ist. In diesem
Fall kann der Lieferant nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zu erstatten, die ihm für die betroffenen Teile bezahlt sind.

Schäden, die nicht nachweisbar durch mangelhaftes Material, mangelhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung entstanden sind, sind von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen; so insbesondere Schäden durch natürlichen Verschleiss, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrolytische Einflüsse, sowie infolge von anderen Ursachen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

Die Rechte und Ansprüche des Bestellers wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften sind abschliessend in den vorangehenden Regelungen des Abschnitts Gewährleistung aufgeführt.

13 Ausschluss weitergehender Haftung
Alle in den obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich aufgeführten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

So bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, sowie von anderen Schäden.

14 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verbindlich. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten, d. h. 6102 Malters. Die Kinematica AG ist auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des
Bestellers berechtigt.

Kinematica AG / 6102 Malters / kinematica.ch